Was tun im akuten Entführungsfall
Sie befürchten, dass eine Kindesentführung gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht?
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die ersten Handlungsmöglichkeiten, die in solchen Akutsituationen bestehen.
Was ist passiert?
Ein Kind ist
- mit einem Elternteil ins Ausland umgezogen
- oder nach einem Ausflug, Urlaub oder Besuchswochenende bei einem Elternteil nicht nach Hause zurückgekehrt?
Jetzt befindet es sich in einem anderen Land und die elterliche Sorge steht entweder
- beiden Eltern gemeinsam oder
- oder dem zurückgelassenen Elternteil allein zu?
Gleichzeitig liegt weder ein Einverständnis des anderen Elternteils noch ein entsprechender Gerichtsbeschluss vor?
Mögliche nächste Schritte
Es kann bei der Polizei unter 110 oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet werden, damit die Polizei Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann.
Hilfreich ist es, wenn Sie folgende Angaben machen:
- Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des vermissten Kindes und des anderen Elternteils
- Beschreibung des Aussehens (Haarfarbe, Augenfarbe und Größe) und besonderer körperlicher Merkmale sowie gegebenenfalls ein aktuelles Foto
- Infos zur Bekleidung des vermissten Kindes
- Hinweise zu Besonderheiten wie zum Beispiel Ohrringe, Zahnspange oder Brille
- Entsprechende Beschreibung des anderen Elternteils.
Weiter kann die Initiative „Vermisste Kinder“ kontaktiert werden, die eventuell öffentlichkeitswirksam die Suche nach dem Kind initiieren kann. Dafür steht rund um die Uhr unter der 116 000 eine europaweit einheitliche Telefon-Hotline zur Verfügung.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen die Ausschreibung einer Grenzfahndung für das Hoheitsgebiet der sogenannten Schengen-Staaten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Der Schengen-Raum umfasst Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Zuständig für die Veranlassung einer Grenzsperre ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes.
Das Bundespolizeipräsidium in Potsdam kann anschließend, die Ausschreibung des entführenden Elternteils und des Kindes im Schengen-Informationssystem (SIS) bewirken, so dass Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können.