Ich möchte allein mit unserem Kind in ein anderes Land umziehen
Eine Vielzahl von Beziehungen wird getrennt, Ehen geschieden. Häufig sind Kinder betroffen: mit der Trennung der Eltern wird ihre Welt nicht selten auf den Kopf gestellt. Das kann verstärkt werden, wenn Sie als Eltern künftig in unterschiedlichen Ländern leben wollen. Dabei kann es viele plausible Gründe für einen Umzug geben. Planen Sie selbst, sich mit Ihrem Kind in einem anderen Land als bisher niederzulassen? Wir geben Hinweise, welche Fragen vorab zu klären sind.
Umzugspläne
Unsere Beratungspraxis zeigt: Die Gründe dafür, allein mit dem eigenen Kind umziehen zu wollen, sind vielfältig. Vielleicht kriselt es stark in Ihrer Beziehung, Sie leben seit langer Zeit getrennt oder Sie haben nie mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammengelebt? Gleichzeitig zieht Sie eine berufliche Chance, der Anschluss an die erweiterte Familie oder ein anderer Faktor ins Ausland?
Was ist zu bedenken?
In Verbindung mit etwaigen Umzugsplänen gilt der Grundsatz: Solange beide Elternteile die elterliche Sorge und insbesondere den für einen Umzug ins Ausland relevanten Teil, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, gemeinsam ausüben, müssen sie gemeinsam über einen Umzug des Kindes entscheiden.
Sie sind momentan in Deutschland zuhause und möchten ohne den anderen Elternteil mit Ihrem Kind ins Ausland ziehen? Sie möchten aus dem Ausland nach Deutschland (zurück) ziehen? Um einen Konflikt oder seine Eskalation zu vermeiden, sollten Sie sich vorab mit den folgenden Fragestellungen beschäftigen:
- Bin ich für mein Kind allein sorgeberechtigt oder wurde mir das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen? Wichtig: Die Elternrechte werden dabei in grenzüberschreitenden Familienkonstellationen nicht zwingend (allein) dem deutschen Sorgerecht entsprechen. Siehe dazu unsere Seite zum internationalen Sorgerecht.
- Auch wenn ich das Recht habe, den gewöhnlichen Aufenthaltsort unseres Kindes allein zu bestimmen, welche Vorteile könnte es haben, mich dennoch mit dem anderen Elternteil abzusprechen? Andersherum: Welche Konsequenzen erwarte ich, wenn ich die Absprache vermeide?
- Habe ich die Sicht meines Kindes entsprechend seines Alters angehört und gemäß meinen Möglichkeiten berücksichtigt?
- Vorausgesetzt das Umgangsrecht des anderen Elternteils gilt uneingeschränkt, wie werde ich auch nach dem Umzug dem Bedürfnis und Recht unseres Kindes gerecht, mit beiden Eltern regelmäßig Kontakt zu haben? Wie kann der Kontakt zum anderen Elternteil über Landesgrenzen organisiert werden?
Eventuell sind diese Fragen – die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und auf Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation anzupassen sind – mit Hilfe von Fachpersonen zu beantworten. Neben örtlichen Angeboten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Der Fokus unserer Beratung liegt dabei auf der Wahrung der Interessen Ihres Kindes, während wir Ihren Überlegungen ohne Wertung begegnen.
Die genannten Punkte sind selbstverständlich ebenso zu bedenken, falls Sie Umgangskontakt mit Ihrem Kind haben und planen, Ihr Kind nicht mehr zur / zum hauptbetreuenden Mutter / Vater zurück zu bringen.
Sie rechnen nicht mit einem Einverständnis, aber der Umzug scheint alternativlos?
Bevor Sie mit Ihrem Kind ins Ausland ziehen, muss der andere Elternteil also sein Einverständnis geben. Möglicherweise fragen Sie sich, was Sie unternehmen können, sollte dies verweigert werden.
In unserer Erfahrung kann es auch in schwierigen, hochstrittigen Situationen gelingen, das Einverständnis durch direkte Kommunikation und einen offenen Austausch zu bekommen. Bitten Sie Dritte um Hilfe: Vielleicht könnten Freunde oder Verwandte vermitteln; Fachkräfte das Gespräch moderieren?
Häufig ist es für eine Einigung besonders wichtig, eine gute Lösung für die Umgangsgestaltung anzubieten, damit klar wird: trotz Umzug soll eine gute Beziehung zwischen dem Kind und dem zurückbleibenden Elternteil erhalten bleiben.
Falls der andere Elternteil nicht bereit ist, einem Umzug ins Ausland zuzustimmen, Sie darauf aber nicht verzichten möchten oder können, muss ein Familiengericht darüber entscheiden. Zuständig für ein solches Verfahren ist das Familiengericht in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
In Deutschland kann ein Familiengericht in diesem Rahmen jedoch nicht verfügen, in welchem Land ein Kind leben soll. Stattdessen kann es dem einen oder dem anderen Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen.
Mehr zur Aufteilung der elterlichen Sorge finden Sie unter Internationales Sorgerecht.
Sobald Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten haben, können Sie mit Ihrem Kind umziehen. Wichtig ist, dass das gesamte familienrechtliche Verfahren abgeschlossen sein muss, bevor der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert wird.
Wichtig: Leben Sie außerhalb Deutschlands, gelten die dortigen Regeln. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Ausreiseländerspezifisch unterschiedlich sein können. Nicht in jedem Staat bedeutet das alleinige Sorgerecht automatisch auch die Erlaubnis, mit einem Kind das Land verlassen zu dürfen. Es kann dazu einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.
Erkundigen Sie sich bitte jeweils, welche Voraussetzungen gelten und welche Regeln einzuhalten sind.
Bleibt eine gerichtliche Klärung aus und hat der mitsorgeberechtigte (in einigen Rechtssystemen auch der umgangsberechtigte) Elternteil nicht zugestimmt oder sogar ausdrücklich seine Zustimmung verweigert, sollten Sie nicht umziehen. Andernfalls begehen Sie eine internationale Kindesentführung. Ihrem Kind muten Sie damit nicht nur die mit einem Auslandsumzug oft sowieso einhergehende Umstellung zu, es drohen darüber hinaus gehende Konsequenzen und nicht zuletzt die Rückführung.
Können Eltern ihre eigenen Kinder entführen?
Ja – auch, wenn damit etwas anderes gemeint ist als die Entführung mit einem kriminellen Hintergrund. Sollten Sie mit Ihrem Kind ins Ausland gehen oder dort bleiben wollen, ohne über den Aufenthalt des Kindes allein bestimmen zu dürfen, dann ist es zwingend notwendig, dass der andere Elternteil mit Ihrer Wahl einverstanden ist. Ist er dies nicht und Sie würden Tatsachen schaffen, spricht man von einer Kindesentführung.
Wie können wir Sie dabei unterstützen, die Bedingungen dafür zu schaffen, als Eltern gemeinsam eine Lösung zu suchen oder die nötigen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen? Sprechen Sie uns an!