Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte
beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein
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Zank und Streit
ums Kind
Grenzen überwinden
Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte
Hält sich Ihr Kind in einem Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens auf, können sie bei der sog. Zentralen Behörde in Bonn einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.
Ziel des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist es, dass ein Kind so schnell wie möglich in sein Herkunftsland zurückkehrt. Man geht davon aus, dass die schnellstmögliche Rückkehr des Kindes seinem Wohl am ehesten entspricht; Ausnahmen, unter denen eine Rückführung abgelehnt werden kann, sieht das Übereinkommen deshalb nur in bestimmten Fällen vor. In dem Staat, in dem die Familie vor der Entführung gelebt hat, soll dann entschieden werden, wer das Sorge- und das Umgangsrecht bekommt. In manchen Staaten muß zusätzlich eine Erlaubnis (entweder vom Ehepartner oder von einem Gericht) eingeholt werden, wenn man mit dem Kind ausreisen möchte.
Für die meisten Staaten der Europäischen Gemeinschaft wird das Haager Übereinkommen durch die sog. Brüssel IIa-Verordnung ergänzt.
Den Antrag können Sie bei der sogenannten Zentrale Behörde stellen. In Deutschland ist das das Bundesamt für Justiz in Bonn. Die Zentrale Behörde leitet diesen dann in das Land weiter, in das Ihr Kind entführt wurde. Die dortige Zentrale Behörde leitet dann die nach dem dortigen Recht notwendigen Schritte ein.
Der Antrag auf Rückführung sollte so schnell wie möglich , mindestens aber innerhalb eines Jahres, gestellt werden. Ist seit der Entführung mehr als ein Jahr vergangen, ist die Rückführung ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil nachweist, dass das Kind in seinem neuen Umfeld eingewöhnt ist.
Die deutsche Zentrale Behörde und die jeweilige ausländische Zentrale Behörde verlangen kein Geld. Was bezahlt werden muss, sind
Es ist nicht verpflichtend, sich an die Zentrale Behörde in Bonn zu wenden. Eltern können auch direkt Kontakt zur ausländischen Zentrale Behörde aufnehmen. Eltern können sich auch direkt an die Gerichte in dem anderen Staat wenden und einen Antrag auf Rückführung eines Kindes stellen.
Geprüft werden sollte dann immer, ob es erforderlich ist, vor Ort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Hinweis: Gerichtsverfahren bedeuten nicht nur den Einsatz von Zeit und Geld. Sie sind immer auch eine seelische Belastung: für die Eltern, vor allem aber für die Kinder.
Nicht in jedem Fall ist die gerichtlich angeordnete Rückkehr eines Kindes letztendlich die Lösung, die im besten Interesse des Kindes ist oder die den Bedürfnissen der Eltern am ehesten gerecht wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind zwar zunächst in den Herkunftsstaat zurückkehrt, wenn dann aber der entführende Elternteil doch die Erlaubnis erhält, das Land zu verlassen. Denkbar ist auch, dass ein Elternteil von vornherein nur einen sicher geregelten Umgang mit dem Kind möchte – und dann mit dem Umzug einverstanden ist.
Daher sollte immer versucht werden, eine einvernehmliche Lösung des Problems zu finden. Eltern sollten sich immer klar machen, dass es nicht um ihr Recht gehen sollte, sondern um das Wohl ihres Kindes. Fragen Sie uns – wir stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Auch im HKÜ-Verfahren besteht die Möglichkeit, sich zu einigen, ohne dass ein Richter eine Entscheidung treffen muß. Viele Gerichte bieten im Verfahren eine Mediation an. Eine solche Mediation ist freiwillig. Neben der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kind zurückkehrt, kann dann auch besprochen werden, welcher Elternteil das Kind wann, wie oft und wo sieht, ob Unterhalt gezahlt wird oder was mit den gemeinsamen Möbeln geschehen soll. Wird eine Regelung gefunden, so wird diese vom Richter aufgenommen und in eine Form gebracht, die die Einigung wirksam und durchsetzbar macht.
Können sich Eltern im Rahmen einer Mediation nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Rückführung des Kindes.
Da die Einigung auch im anderen Staat wirksam sein sollte, ist es sinnvoll, dieser auch dort zur Wirksamkeit zu verhelfen. Für die meisten Staaten der europäischen Gemeinschaft gilt diesbezüglich wieder die Verordnung Brüssel IIa. Ob auch die Regelungen durchsetzbar sind, die nicht die Rückführung eines Kindes, sondern z.B. Unterhalt oder Umgang betreffen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Anmeldungen sind noch bis zum 22.12.2015 möglich.
"Forschung und Praxis im Gespräch"
"Kinderschutz und Familienkonflikte mit Auslandsbezug und die Haager Übereinkommen"
Arbeitsfeld I im Deutschen Verein
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